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Das BAG hat mit Urteil vom 18. März 2010 entschieden, dass eine Gemeinde die Stelle der Gleichstellungsbeauftragten auf Frauen beschränken darf. Voraussetzung für die Zulässigkeit dieser Beschränkung ist allerdings, dass die Tätigkeit schwerpunktmäßig frauen- bzw. mädchentypische Projekte und Beratungstätigkeiten beinhaltet. Zudem ist Voraussetzung, dass der Erfolg der Tätigkeit im Falle der Besetzung der Stelle mit einem Mann gefährdet wäre. Das heißt: Handelt es sich um Projekte und Angebote, die sich vorwiegend an Frauen bzw. Mädchen richten und ist deshalb davon auszugehen, dass die Betroffenen Frauen und Mädchen auch leichter Kontakt zu einer weiblichen Gleichstellungsbeauftragten aufnehmen können, so ist eine Beschränkung der Bewerberauswahl auf Frauen – und damit eine Diskriminierung aufgrund des Geschlechts – rechtlich zulässig. |