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Schwarzfahren in Bahn oder Bus heißt im Juristendeutsch: Beförderungserschleichung. Sie wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft; so bestimmt es der Paragraf 265a des Strafgesetzbuches; der steht im Abschnitt der Betrugsdelikte.
Knast fürs Schwarzfahren? Kann nicht sein, sagen immer mehr Juristen, denn erstens ist und bleibt Schwarzfahren ein Bagatelldelikt, und zweitens kostet die Haftunterbringung von Tausenden von Schwarzfahrern mehr als dem Zwecke dienlich ist. Drittens ist die Justiz eh überlastet; befreien wir sie von den Schwarzfahrern, überlassen wir die den Verkehrsbetrieben und den Behörden. Die Beförderungserschleichung soll keine Straftat mehr sein, sondern nur noch eine Ordnungswidrigkeit wie etwa Ruhestörung oder Falschparken. Die Gegner der Entkriminalisierung sind empört, sie fürchten eine Erosion des Rechtsbewusstseins, denn auch Bagatelldelikte seien strafwürdiges Unrecht. |