Achtung bei Stellenanzeigen, die die Vermutung einer Diskriminierung hervorrufen könnten!

Auch in Zeiten des Erziehermangels gilt: Stellenanzeigen sollten in Hinblick auf die Disrkiminierungsmerkmale des § 1 AGG (Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz) neutral formuliert werden. Und § 1 AGG besagt eben:
§ 1 AGG
Ziel des Gesetzes ist, Benachteiligungen aus Gründen der Rasse oder wegen der ethnischen Herkunft, des Geschlechts, der Religion oder Weltanschauung, einer Behinderung, des Alters oder der sexuellen Identität zu verhindern oder zu beseitigen.
Das bedeutet, dass gewisse Formulierungen einfach nicht in Stellenanzeigen auftauchen sollten, selbst wenn man als Kindergarten-Träger natürlich niemals eine Diskriminierungsabsicht gehabt hat. Denn es reicht schon die entstanden Vermutung, um den potentiellen neuen Arbeitgeber in Bedrängni szu bringen. Denn dann muss der Träger beweisen, dass er trotz „verdächtiger“ Formulierung keine Absicht einer Diskriminierung hatte und der Erzieher oder die Erzieherin aus ganz anderen Gründen „aus dem Rennen war“.
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Eine solche Vermutung zu entkräften, ist erfahrungsgemäß jedoch nicht ganz einfach. Daher sollte stets eher der sicherste Weg bei der Fomulierung gewählt werden und Formulierungen wie „…unser junges, dynamisches Team sucht entsprechende Verstärkung“ besser nicht erscheinen.


Das Obige gilt natürlich auch für interne Stellenausschreibungen. Oder andere Aushänge in der Einrichtung, die den Verdacht einer Benachteiligungsabsicht wecken könnten. Auch hier gilt es größte Sorgfalt walten zu lassen, um bei Beförderungen oder der Auswahl im Rahmen von begehrten Fortbildungsmöglichkeiten nicht in ähnlich schwieriges Fahrwasser zu geraten!
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Music Credits: http://www.freesfx.co.uk/

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