Was muss die Erzieherin/der Erzieher bei Schnee und Eisglätte tun?

Mit Beginn des Winters sind oft auch Stürme, Schnee und Eisglätte nicht weit. Manchmal wird dadurch der Weg zur Arbeit nahezu unmöglich gemacht, Bus und Bahnen fahren nicht oder die vereiste Straße macht das Fahren zu gefährlich. Heißt das, dass Angestellte einfach zuhause bleiben können? Die Antwort ist: Nein.
Arbeitnehmer tragen nämlich das sogenannte „Wegerisiko“. Sie sind also dafür verantwortlich, zur Kita hin und auch wieder zurück zu kommen. Die Arbeitspflicht bleibt also trotz Schnee und Eis bestehen. Natürlich kann aber auch die Arbeitspflicht die Bahn nicht wieder fahren lassen, wenn es also nicht möglich ist, zur Arbeit zu gelangen, dann ist es so. Das heißt aber auch: Kann eine Erzieherin aufgrund eines Sturms nicht zur Arbeit erscheinen, hat sie für diesen Tag auch keinen Lohnanspruch.
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Man könnte das vielleicht unfair finden, schließlich hat die Erzieherin sich den Sturm nicht gewünscht und kann nichts dafür, dass sie nicht zur Arbeit erscheinen kann. Auf der anderen Seite kann der Kita-Träger jedoch auch nichts dafür. Während die Arbeitnehmerin das Wegerisiko trägt, trägt der Arbeitgeber zum Beispiel das Betriebsrisiko. Kann die Kita aufgrund eines Wasserschadens nicht betreten werden und fällt der Betrieb aus, so ist der Träger verpflichtet trotzdem Lohn zu zahlen. Die Nutzbarkeit der Räume liegt in seiner Risikosphäre.


Abmahnen kann die Kita-Leitung Arbeitnehmer jedoch nicht, wenn sie bei Sturm und Eis nicht zur Arbeit erscheinen. Es liegt nämlich kein Verschulden der Arbeitnehmer vor. Schließlich können diese das Wetter nicht beeinflussen.
Anders ist es, wenn Kitas oder Schulen wegen des Sturms geschlossen werden und Erzieher ihre Kinder abholen und deshalb die Arbeit früher beenden müssen. In diesem Fall haben die Erzieher eine Verpflichtung gegenüber ihren Kindern, die vorgeht. Grundsätzlich behalten sie dann auch ihren Lohnanspruch, dieser Fall kann jedoch auch durch Vertrag anders geregelt sein.
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